|
|
|
|
|
|
|||||||||||||
Die wichtigsten in den Gipskarstgebieten des Südharzes vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sind: Lebensraumtypen (nach Anhang I FFH-Richlinie):
|
|
|
|
|||||||||||||||
Prioritärer Lebensraum Schluchtwald im Südharzer Gipskarst
- hier während der Bärlauchblüte fotografiert. |
|
|
|
|
||||||||||||||
Arten (nach Anhang II FFH-Richtlinie):
Die genannten Lebensraumtypen treten im Südharz - neben Beständen auf Kalk- und Dolomitgestein, wie sie in vielen Landschaften Deutschlands zu finden sind - in spezifischen Ausbildungen auf Gips auf. So finden sich z.B. Kalk-Trockenrasen mit Säurezeigern oder Kalktrockenrasen in Verzahnung mit europäisch trockenen Heiden nur auf Gips und nicht auf Kalk oder Dolomit. Wegen diesen "Speziellen Ausprägungen" bestimmtter FFH-Lebensraumtypen kann daher auf die Auswahl von FFH-Gebieten im Südharzer Gipskarst nicht mit dem Hinweis verzichtet werden, andere Gebiete mit denselben Lebensraumtypen auf Kalkgestein wären schon ausreichend gemeldet.
|
|
|
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||
FFH-Gebiete im Südharz Von den Landesregierungen Niedersachsens, Thüringens und Sachsen-Anhalts wurden insgesamt elf FFH-Gebiete vorgeschlagen, die ganz oder teilweise im Südharzer Zechsteingürtel liegen. Damit wurden größere Teile des Südharzer Zechsteingürtels geschützt. Wie so oft liegt aber der Teufel im Detail. Denn die Abgrenzung der vorgeschlagenen Gebiete entspricht in vielen Fällen nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie, die besagen, dass die Gebiete ausschließlich nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten festgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass bei der Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete z. B. auf die Abbauinteressen der Gipsindustrie keine Rücksicht genommen werden kann. Bestehende, vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie bereits bestehende Abbaurechte sind davon nicht betroffen. Sie genießen Bestandsschutz. Neue Abbauvorhaben können dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen im Zuge eines anschließenden Genehmigungsverfahren mit der sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies dürfte jedem einleuchten, wenn man berücksichtigt, dass es hier um die Erhaltung des Europäischen Naturerbes geht. Voraussetzungen für die Genehmigung eines Abbauvorhabens sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Durchführung des Projektes, das Fehlen von Alternativen, mit denen das Ziel des Vorhabens an anderer Stelle oder auf eine andere Art und Weise erreicht werden könnte, sowie die Ausgleichbarkeit des Eingriffes und bei Gebieten mit prioritären Lebensräumen oder Arten eine vorherige Stellungnahme der Europäischen Kommission.
|
|
|
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||
Defizite der Meldung Bei der Auswahl bzw. Abgrenzung der FFH-Gebiete im Gipskarst wurden viele Flächen ausgenommen, die in den ursprünglichen, naturschutzfachlichen Vorschlägen des Niedersächsischen Landesamt für Ökologie bzw. der Thüringer Landesanstalt für Umwelt von 1994/1995 noch enthalten waren. Grund sind zumeist die Berücksichtigung von Wirtschaftsinteressen (Gipsabbau). Es handelt sich jeweils um Flächen, die die oben genannten Lebensraumtypen und/oder Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie aufweisen. Im Einzelnen wurden folgende Flächen - trotz hervoragender Eignung - ganz oder teilweise aus den FFH-Gebietsvorschlägen ausgegrenzt (die angegeben Lebensraumtypen und Arten sollen eine erste Orientierung geben, die Listen sind zum Teil nicht vollständig): FFH-Gebiet "Gipskarst bei Osterode" (Niedersachsen)
FFH-Gebiet "Gipskarst bei Bad Sachsa" (Niedersachsen)
Fehlendes FFH-Gebiet Grenzstreifen am Röseberg (Thüringen) - als Erweiterung vom FFH-Gebiet Kammerfost oder Hunnengrube oder als länder-übergreifendes FFH-Gebiet "Gipskarst bei Bad Sachsa"
FFH-Gebiet "Kammerforst-Himmelberg-Mühlberg" (Thüringen)
FFH-Gebiet "Hunnengrube-Katzenschwanz-Sattelköpfe" (Thüringen)
FFH-Gebiet "Rüdigsdorfer Schweiz-Harzfelder Holz" (Thüringen)
FFH-Gebiet "Alter Stolberg" (Thüringen)
|
|
|
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||
Verstöße gegen die FFH-Richlinie beim Gipsabbau Die FFH-Verträglichkeitsprüfung muss für alle Vorhaben durchgeführt werden, von denen eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes ausgehen könnte. Dies gilt auch für Vorhaben die außerhalb eines solchen Schutzgebietes liegen, dieses aber von dort beeinträchtigen, z.B. durch Staubeinträge oder Grundwasserabsenkung. Der Trick bei der Herausnahme der geplanten Gipsabbauflächen aus den FFH-Gebieten ist, dass nur die indirekten Beeinträchtigungen von außen betrachtet werden, die Zerstörung der Lebensräume der eigentlichen Abbauflächen jedoch bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt wird, obwohl sie dieselben Lebensräume von vergleichbarer Wertigkeit aufweisen, wie die FFH-Gebiete selbst. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung läuft dann ins Leere, da die indirekten Einflüsse regelmäßig nicht als erhebliche Beeinträchtigungen eingestuft werden. Aufgrund dieser Missstände - fehlerhafte Gebietsabgrenzung und FFH-Verträglichkeitsprüfung - haben mehrere Naturschutzverbände, darunter die Naturfreunde Niedersachsen, der Bund für Umwelt und Naturschutz und die BI "Rettet den Südharz", Beschwerden bei der Europäischen Kommission angestrengt. Ziel ist es, die Kommission zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu veranlassen, um eine rechtlich einwandfreie Anwendung der FFH-Richtlinie zu gewährleisten. Damit könnten die Gipskarstgebiete weit besser geschützt werden, als es derzeit der Fall ist. Die Kommission führt zur Zeit ein "Ermittlungsverfahren". (Weitere Informationen folgen unter "Gipskarst-Nachrichten" und "Brennpunkte" zur gegebenen Zeit). |
|
|
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
|
|